Satzung

Satzung des Budo Club Samurai Astoria Walldorf eV ab 04.12.2021

(Genehmigt vom Amtsgericht Mannheim VR 350420 mit dem Schreiben vom 02.05.2022)

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein wurde 1991 in Walldorf gegründet. Er führt den Namen Budo Club Samurai Astoria Walldorf e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist: 69190 Walldorf.

(3) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch.

(4) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. in Karlsruhe sowie Mitglied in dessen Fachverbänden für Judo und Ju Jutsu. Soweit es sich um Beachtung der Satzung und Entscheidung des Sportbundes handelt, gilt dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Budosports vorrangig im Bereich von Judo und Ju Jutsu.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Senioren im Budosport.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(3) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder,
  • ordentliche Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes,
  • Ausschluss des Mitgliedes und
  • Tod des Mitgliedes.

(6) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden.

(7) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

oder

  • das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht gezahlt hat.

Vor dem Beschluss ist betroffene Mitglied zu hören.

(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden, zugleich ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart
  • dem 1. Jugendleiter und
  • dem 2. Jugendleiter, zugleich ständiger Vertreter des 1. Jugendleiters.
  • dem Ehrenvorsitzenden
  • Vereinssportwart

(2) Der Verein wird i.S.d. § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:

  • Dem 1. Vorsitzenden obliegen die Geschäftsleitung sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Der 2. Vorsitzenden ist verantwortlich für die Erstellung von Statistiken für den badischen Sportbund, die Fachverbände und die Stadt Walldorf.
  • Der Kassenwart ist für die Kassenführung und die Mitgliederverwaltung verantwortlich.
  • Die Jugendleitung kann sich eigene, vom gesamten Vorstand genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung haben die beiden Jugendleiter verantwortlich zu sorgen.
  • Der Ehrenvorsitzenden steht mit Rat und Tat dem Vorstand zur Seite
  • Dem Vereinssportwart obliegt die ordnungsgemäße Organisation des Sportbetriebes im Verein z. B. Betreuung Übungsleiter, Verwaltung und Pflege der Sportausrüstung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre zum Jahresende hin durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
  • Wahl des Vorstandes, 1. und 2. Vorsitzender, Kassenwartes sowie 1. und 2. Jugendleiter,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Neuwahl von zwei Kassenprüfern,
  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins und
  • Antragsstellung zur Erhebung von Sonderbeiträgen.

(6) Jedes Mitglied ab 16 Jahren (Geburtstag) ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern die im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Geburtsort, Kontodaten für den Beitragseinzug – der Jahresbeitrag wird jährlich bis zum 28. Januar per Lastschrift eingezogen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Landesverbandes, der Fachverbände und der Stadt Walldorf hat der Budo Club Samurai Astoria Walldorf e.V. das Recht die Daten seiner Mitglieder an die oben genannten weiterzugeben.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Walldorf (69190 Walldorf, Baden) die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 04.12.2021 von der Jahreshauptversammlung genehmigt.